Polizei
Im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen wird oft schon deutlich, dass die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs sinnvoll wäre oder durch Beteiligte gewünscht wird. Dabei ist die Zustimmung der Beschuldigten von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich.
Bei der Mehrzahl der Geschädigten ist bei der Anzeigeerstattung das Tatgeschehen noch zu eindrücklich, als dass der Gedanke an einen Ausgleich mit dem Täter Raum greifen könnte. Hier ist die Einschätzung der polizeilichen Sachbearbeiter vollig ausreichend.
Sprechen Gründe für die Durchführung eines TOA, sollte dies im Abschlussvermerk an die Ermittlungsbehörden weitergegeben werden. Ein in Frankfurt polizeiintern entwickelter blauer Aufkleber ist zudem gut geeignet, die Aufmerksamkeit zusätzlich auf die TOA-Empfehlung der Polizei zu lenken.
Der noch nicht allgemein geläufige § 136 StPO (Erste Vernehmung) führt aus, dass Beschuldigte bei der polizeilichen Vernehmung auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden sollen.
Die Entscheidung, ob auf die polizeiliche Anregung hin ein Bearbeitungsauftrag für einen Täter-Opfer-Ausgleich erteilt wird, liegt bei den Ermittlungsbehörden.
Bei Fallbearbeitungen auf Grund von Polizeianregungen wird die Polizei über das Ergebnis informiert.